RuderSyv – Bridge-Scoreprogramm

Softwarelizenzvertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Herr Dirk Willecke ("Lizenzgeber") wird dem Kunden ("Lizenznehmer") die Software "RuderSyv" nach Maßgabe dieses Vertrages gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur nichtexlusiven Nutzung überlassen. Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig beim Lizenzgeber.

§ 2 Umfang der Nutzungsrechte

2.1 Mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr erhält der Lizenznehmer ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes Recht, die Software "RuderSyv" zum bestimmungsgemäßen Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Bridgeturnieren gemäß Abs. 2.2 einzusetzen.

2.2 Die Lizenz ist nach Wahl des Lizenznehmers personen- oder vereinsgebunden, und es gelten die Bedingungen der Absätze 2.2.1 bzw. 2.2.2.

2.2.1 Personengebundene Lizenzen:
Der Lizenznehmer darf das Programm nur zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Turnieren einsetzen, bei denen er selbst Veranstalter ist oder vom Veranstalter mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung beauftragt wurde. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Software, insbesondere die Lizenzdatei, zeitlich befristet Dritten zur Nutzung zu überlassen. Eine zeitlich befristete Weitergabe aufgrund von plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Ereignissen wie bspw. spontaner Erkrankung, ist zulässig.

2.2.2 Vereinsgebundene Lizenzen:
Der Lizenznehmer benennt einen nutzungsberechtigten Verein. Das Programm darf nur zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Turnieren eingesetzt werden, bei denen der nutzungsberechtigte Verein der Veranstalter ist. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software mit Lizenzdatei an alle Personen weiterzugeben, die organisatorisch in die Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung dieser Turniere eingebunden sind. Diese Personen dürfen die Software auch auf privaten Computern installieren und zum bestimmungsgemäßen Zwecke nutzen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Personen darüber zu belehren, in welchem Umfange die Software genutzt werden darf und dass es nicht statthaft ist, ihrerseits die Software weiterzugeben. Der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber auf Verlangen die Personen benennen, denen er eine Kopie der Lizenzdatei ausgehändigt hat.

2.2.3 Andere Lizenzen:
Lizenzen für Reiseveranstalter, Bridgeschulen oder -verbände unterliegen sinngemäß den Bedingungen für vereinsgebundene Lizenzen.

2.3 Das Programm darf nicht gleichzeitig auf mehreren Computern zur Durchführung verschiedener Bridgeturniere genutzt werden. Bei Bridgereisen oder mehrtägigen Turnieren gilt die gesamte Dauer der Veranstaltung als Einsatzzeit. Nur bei Lizenzen ohne Tischzahlbeschränkung ist es zulässig, mehrere Computer zur Durchführung eines Turniers zu verwenden.

2.4 Sofern der Lizenznehmer keine abweichende Erklärung abgibt, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine personengebundene Lizenz handelt, wenn der Lizenznehmer eine natürliche Person ist; ist der Lizenznehmer ein Bridgeverein, wird angenommen, dass die Bedingungen der vereinsgebundenen Lizenz gelten, wobei der Lizenznehmer der nutzungsberechtigte Verein ist.

2.5 Der Lizenznehmer hat einmal pro Kalenderjahr das Recht, zwischen personengebundener und vereinsgebundener Lizenz zu wechseln oder den nutzungsberechtigten Verein neu zu benennen. Er ist verpflichtet, dies dem Lizenzgeber mitzuteilen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, allen Personen, die durch den Wechsel nicht mehr nutzungsberechtigt sind, diesen Umstand mitzuteilen und die Deinstallation ihrer Programmkopien zu verlangen.

2.6 Der Lizenznehmer darf die Software auf Dauer an Dritte unter der Voraussetzung weitergeben, dass der Erwerber die Bestimmungen dieses Vertrages als verbindlich anerkennt. Die Lizenzübertragung muss zuvor dem Lizenzgeber angezeigt werden. Der Lizenzgeber wird dann dem erwerbenden Lizenznehmer eine neue personalisierte Lizenzdatei ausstellen. Der abgebende Lizenznehmer darf danach die Software nicht mehr nutzen. Sofern dem abgebenden Lizenznehmer beim Erwerb der Lizenz Vorzugskonditionen eingeräumt wurden, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Listenpreis vom erwerbenden Lizenznehmer zu verlangen.

2.7 Außer in den zuvor beschriebenen Fällen darf die Software nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.8 Die Dekompilierung des Programms oder andere Arten der Rückerschließung auf den Quellcode sind - auch in Teilen - nicht gestattet. Sofern Schnittstelleninformationen zur Schaffung der Interoperabilität mit anderen Programmen benötigt werden, können diese vom Lizenzgeber gegen Erstattung eines Kostenbeitrags angefordert werden.

2.9 Die Modifikation des Programms oder der Lizenzdatei ist nicht gestattet.

§ 3 Besondere Bedingungen für Testlizenzen

3.1 Kostenlose Test- oder Demolizenzen ermöglichen dem Lizenznehmer für einen beschränkten Zeitraum, die Software auf die Gebrauchsfähigkeit zu testen. Der bestimmungsgemäße Zweck einer solchen Lizenz ist abweichend zum Absatz 2.1 nicht die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Bridgeturnieren, sondern die Eignungsprüfung der Software.

3.2 Dem Lizenznehmer ist es gestattet, die Software auf eigene Gefahr zur Durchführung von Turnieren so einzusetzen, wie es für eine entsprechende kostenpflichtige Lizenz erlaubt wäre. Die Haftung für eventuelle Schäden ist hierbei ausgeschlossen.

§ 4 Gewährleistung

4.1 Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum, an dem dem Lizenznehmer die Lizenzdatei zur Verfügung gestellt wurde, dass die Software im Wesentlichen der Programmbeschreibung entspricht und geeignet ist, zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Bridgeturnieren gemäß den zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung geltenden Bestimmungen des Deutschen Bridgeverbands eingesetzt zu werden. Hierbei wird nicht gewährleistet, dass die Software jede zulässige Turnierform oder Scoremethode oder jedes zulässige Movement unterstützt. Diese Gewährleistung gilt nicht für Testlizenzen.

4.2 Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, komplexe Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen.

4.3 Tritt ein Mangel auf, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Mangel und seine Erscheinungsform in einer schriftlichen Mängelrüge so zu beschreiben, dass der Mangel überprüfbar ist und eine Fehlbedienung des Programms ausgeschlossen werden kann.

4.4 Bei einer berechtigten Mängelrüge wird der Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel beheben. Zur Durchführung der Mängelbeseitigung stehen dem Lizenzgeber zwei Versuche zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch der Mängelbeseitigung kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern.

4.5 Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

4.6 Eine Gewährleistung dafür, dass die Software mit anderen Software- oder Hardware-Komponenten zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen. Dem Lizenznehmer wird vor Abschluss des Lizenzvertrags auf Wunsch für mindestens 30 Tage eine Testlizenz eingeräumt, mit der die Einsatztauglichkeit in der vorgesehenen Software- und Hardwarekombination überprüft werden kann.

§ 5 Haftung des Lizenzgebers

5.1 Die Haftung des Lizenzgebers auf Schadenersatz beschränkt sich auf vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden sowie auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In Fällen einer Haftung aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Lizenzgebers auf die typisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

§ 6 Support und Wartung

6.1 Um technische Unterstützung zu erhalten, wendet sich der Lizenznehmer vorzugsweise per E-Mail oder telefonisch an den Lizenzgeber. Die technische Unterstützung ist eine freiwillige Leistung des Lizenzgebers, die jederzeit auch unangekündigt eingeschränkt oder eingestellt werden kann. Es besteht kein Anspruch auf technische Unterstützung.

6.2 Es ist die alleinige Entscheidung des Lizenzgebers, ob und gegebenenfalls wie lange er das Programm "RuderSyv" weiterentwickelt. Bei Erscheinen neuer Programmversionen unterbreitet der Lizenzgeber den Lizenznehmern vergünstigte Upgrade-Angebote. Dies kann auch in Form eines Wartungsvertragsangebots geschehen, bei denen der Lizenznehmer durch Zahlung einer Pauschale das Recht bekommt, alle Updates die innerhalb eines festgelegten Zeitraums veröffentlicht werden, zu nutzen. Es liegt im alleinigen Ermessen des Lizenzgebers, ob wesentliche Funktionserweiterungen als neues optionales Modul nur gegen eine angemessene zusätzliche Lizenzgebühr heruntergeladen werden können. Bei Erscheinen einer neuen Hauptversion innerhalb eines Jahres nach Lizenzerteilung hat der Lizenznehmer einen Anspruch auf volle Anrechnung der bezahlten Lizenzgebühr.

§ 7 Schlussbestimmungen

7.1 Alle Änderungen und zusätzlichen Vereinbarungen müssen in Schriftform erfolgen.

7.2 Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder rechtsunwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die mangelhafte Bestimmung ist dann durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn der ursprünglichen, mangelhaften Bestimmung nächstmöglich entspricht.

Kiel, den 20.02.2023

Dirk Willecke, Bünsowstraße 13, 24106 Kiel, Tel. 0431 / 33 28 98
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